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FG Niedersachsen, 20.07.1999 - VII 703/97 Ki |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG; § 32 a Abs. 1 EStG
Überschreitung der kindergelschädlichen Einkommensgrenze durch ein Kindeseinkommen; Orientierung des Grenzbetrages am einkommensteuerfreien Existenzminimum; Bestehen einer zu schließenden Gesetzeslücke; Auslegung der Wortwahl der "Einkünfte"; Analogieverbot lediglich im ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Überschreitung der kindergelschädlichen Einkommensgrenze durch ein Kindeseinkommen; Orientierung des Grenzbetrages am einkommensteuerfreien Existenzminimum; Bestehen einer zu schließenden Gesetzeslücke; Auslegung der Wortwahl der "Einkünfte"; Analogieverbot lediglich im ...
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 20.07.1999 - VII 703/97 K
- BFH, 20.07.2000 - VI R 156/99
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
Grundfreibetrag
Auszug aus FG Niedersachsen, 20.07.1999 - VII 703/97
Der gesetzgeberische Plan, Kindergeld nur dann für volljährige Kinder zahlen zu wollen, wenn diese bedürftig sind, und die Kindergeld-Bedürfnisgrenze typisierend am einkommensteuerfreien Existenzminimum zu orientieren, ist unter Berücksichtigung der Vorgaben der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Familienexistenzminimum (Kindergeld, Kinder- und Grundfreibeträge) aus den Jahren 1990 und 1992 (BVerfGE 82, 60; 82, 198; 87, 153) sachgerecht (vgl. auch BVerfG BStBl II 1999, 174, 180; BStBl II 199, 182, 188).Die Bezugnahme auf das "Einkommen" gewährleistet sowohl die Berücksichtigung des objektiven Nettoprinzips (Abzug der Berufsausgaben: Betriebsausgaben und Werbungskosten) als auch des subjektiven Nettoprinzips (Abzug der existenznotwendigen Privatausgaben: Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) und damit die Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung zum steuerlichen Existenzminimum aus dem Jahre 1992 (BVerfGE 87, 153; nach Kirchhof, Stbg. 1993, 508, 509, geht sogar der existenzsichernde Aufwand dem erwerbssichernden Aufwand vor).
Dabei darf gesetzgeberische Tpyisierung nicht schon konzeptionell ganze Ausgaben-Einheiten, die im Kern Kosten der Existenzsicherung für die Zukunft und des Mehrbedarfs für die gegenwärtige Existenz darstellen, ausgrenzen (ähnlich zur verfassungsrechtlich gebotenen Höhe des Grundfreibetrags Niedersächsisches Finanzgericht, BB 1991, 258, 260 f., FR 1991, 140, 142 ff.; bestätigt durch BVerfG BVerfGE 87, 153, 175 ff.).
- BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65
Soraya
Auszug aus FG Niedersachsen, 20.07.1999 - VII 703/97
Da allerdings der hier in Bezug genommene Begriff "zu versteuerndes Einkommen" jenseits der Wortsinngrenze des Begriffs "Einkünfte" liegt, ist nicht mehr Gesetzesauslegung, sondern Gesetzesanalogie, das zulässige Rechtsanwendungsmittel (zur Zulässigkeit der Rechtsfindung durch Analogie vgl. BVerfG BVerfGE 69, 188, 203; 34, 269, 286 f.;… vgl. auch Tipke/Lang, Steuerrecht, 16. Aufl. 1998, 119 ff., 144 ff., 157 ff.; Tipke, Grenzen der Rechtsfortbildung im Steuerrecht, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft,1982, 1, 3 ff.).Die richterliche Entscheidung schließt dann diese Lücke nach den Maßstäben der praktischen Vernunft und den fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft" (so BVerfGE 34, 269, 287, zum Zivilrecht; übernommen von BVerfGE 69, 188, 203, zum Steuerrecht).
- BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81
Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung
Auszug aus FG Niedersachsen, 20.07.1999 - VII 703/97
Da allerdings der hier in Bezug genommene Begriff "zu versteuerndes Einkommen" jenseits der Wortsinngrenze des Begriffs "Einkünfte" liegt, ist nicht mehr Gesetzesauslegung, sondern Gesetzesanalogie, das zulässige Rechtsanwendungsmittel (zur Zulässigkeit der Rechtsfindung durch Analogie vgl. BVerfG BVerfGE 69, 188, 203; 34, 269, 286 f.;… vgl. auch Tipke/Lang, Steuerrecht, 16. Aufl. 1998, 119 ff., 144 ff., 157 ff.; Tipke, Grenzen der Rechtsfortbildung im Steuerrecht, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft,1982, 1, 3 ff.).Die richterliche Entscheidung schließt dann diese Lücke nach den Maßstäben der praktischen Vernunft und den fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft" (so BVerfGE 34, 269, 287, zum Zivilrecht; übernommen von BVerfGE 69, 188, 203, zum Steuerrecht).
- BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84
Steuerfreies Existenzminimum
Auszug aus FG Niedersachsen, 20.07.1999 - VII 703/97
Der gesetzgeberische Plan, Kindergeld nur dann für volljährige Kinder zahlen zu wollen, wenn diese bedürftig sind, und die Kindergeld-Bedürfnisgrenze typisierend am einkommensteuerfreien Existenzminimum zu orientieren, ist unter Berücksichtigung der Vorgaben der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Familienexistenzminimum (Kindergeld, Kinder- und Grundfreibeträge) aus den Jahren 1990 und 1992 (BVerfGE 82, 60; 82, 198; 87, 153) sachgerecht (vgl. auch BVerfG BStBl II 1999, 174, 180; BStBl II 199, 182, 188). - BVerfG, 14.08.1996 - 2 BvR 2088/93
Verfassungsrechtliche Prüfung der Aufrechnung mit Verfahrenskosten gegen den …
Auszug aus FG Niedersachsen, 20.07.1999 - VII 703/97
Ein Analogieverbot wird vom Bundesverfassungsgericht lediglich im Hinblick auf finanziell belastende Verwaltungsakte formuliert (vgl. BVerfG NJW 1996, 3146). - BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86
Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag - …
Auszug aus FG Niedersachsen, 20.07.1999 - VII 703/97
Der gesetzgeberische Plan, Kindergeld nur dann für volljährige Kinder zahlen zu wollen, wenn diese bedürftig sind, und die Kindergeld-Bedürfnisgrenze typisierend am einkommensteuerfreien Existenzminimum zu orientieren, ist unter Berücksichtigung der Vorgaben der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Familienexistenzminimum (Kindergeld, Kinder- und Grundfreibeträge) aus den Jahren 1990 und 1992 (BVerfGE 82, 60; 82, 198; 87, 153) sachgerecht (vgl. auch BVerfG BStBl II 1999, 174, 180; BStBl II 199, 182, 188). - FG Niedersachsen, 15.01.1991 - IX 427/90
Auszug aus FG Niedersachsen, 20.07.1999 - VII 703/97
Dabei darf gesetzgeberische Tpyisierung nicht schon konzeptionell ganze Ausgaben-Einheiten, die im Kern Kosten der Existenzsicherung für die Zukunft und des Mehrbedarfs für die gegenwärtige Existenz darstellen, ausgrenzen (ähnlich zur verfassungsrechtlich gebotenen Höhe des Grundfreibetrags Niedersächsisches Finanzgericht, BB 1991, 258, 260 f., FR 1991, 140, 142 ff.; bestätigt durch BVerfG BVerfGE 87, 153, 175 ff.).